Letzte Tage für die Zahlung von IBIU und VADOS im freiwilligen Zeitraum
– Der 30. Juni ist der Stichtag für die freiwillige Zahlung der städtischen Grundsteuer (IBIU) und der VADOS-Steuer.
– Nach Ablauf der Frist für die freiwillige Zahlung wird das Vollstreckungsverfahren mit einem Zuschlag von 20 % zuzüglich Verzugszinsen und eventuell anfallender Kosten fortgesetzt.
– Das Rathaus von Antigua führt die Erhebung der verschiedenen Gebühren und Steuern in zwei verschiedenen Zeiträumen im Jahr durch, um den Steuerzahlern die Zahlung zu erleichtern.
– Auf der Website www.ayto-antigua.es gibt es einen separaten Bereich „ZAHLUNG“, der die Online-Bezahlung von Gebühren und Steuern per Computer oder Mobiltelefon ermöglicht.
Das Rathaus von Antigua erinnert daran, dass am 30. Juni einschließlich der freiwillige Zeitraum für die Erhebung der Steuer für das Befahren der Gehwege und Reserven der öffentlichen Straße zum ausschließlichen Parken, Be- oder Entladen von Gütern jeglicher Art oder VADOS und der städtischen Grundsteuer, IBIU, in diesem Jahr endet.
Um die Zahlung der Steuern zu erleichtern, unterteilt das Rathaus von Antigua die verschiedenen Arten von Gebühren und Steuern in verschiedene Zeiträume, fügt der Bürgermeister, Matías Peña García, hinzu und erinnert daran, dass der Steuerzahler die Aufteilung seiner speziellen Zahlung beantragen kann, falls er dies benötigt.
Das städtische Inkassobüro im Rathaus von Antigua ist von Montag bis Freitag von 08:00 bis 13:30 Uhr der Ort, an dem die Steuern per Kredit- oder Debitkarte eingezogen werden, sowie in den kooperierenden Einrichtungen: CaixaBank, Banco Santander und über die Website www.ayto-antigua.es in der Rubrik ZAHLUNGEN. Das Rathaus von Antigua erinnert die Steuerzahler daran, dass für die Zahlung der Steuern per Lastschrift ein Rabatt von 4 % gewährt wird.
Ist die Frist für die freiwillige Zahlung abgelaufen, wird das Vollstreckungsverfahren mit einem Zuschlag von 20 % zuzüglich etwaiger Verzugszinsen und Kosten fortgesetzt. Dieser Zuschlag beträgt 5 %, wenn die unbezahlte Steuerschuld vor der Zustellung des Vollstreckungstitels an den Schuldner beglichen wird, und 10 %, wenn die unbezahlte Schuld innerhalb der in der Verordnung festgelegten Fristen nach Zustellung des Vollstreckungstitels beglichen wird. In den beiden letztgenannten Fällen werden keine Verzugszinsen erhoben.